Statuten

STATUTEN DES VEREINS MOTORCLUB  LEOBERSDORF  (MCL 68)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen: Motorclub Leobersdorf (MCL 68)

2) Er hat seinen Sitz in Leobersdorf, Vereinsanschrift: Eberbach 7 2564 Furth/Triesting

3) Er erstreckt seine Tätigkeit primär auf Österreich, gegebenenfalls zur Erfüllung des Vereinszwecks

(siehe § 2) auch auf das weltweite Ausland.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  • die Wahrung aller Interessen der Motorsportler des MCL 68 im Rahmen der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen im In- und Ausland. Im  Rahmen ihrer Teilnahme an Motorsportveranstaltungen bzw. bereits im Vorfeld sollen die Motorsportler des MCL 68 durch den Verein bestmöglich unterstützt werden.
  • die  Förderung der Nachwuchsfahrer des MCL 68. Es sollen im Rahmen des MCL 68 Nachwuchsfahrer bzw. Nachwuchsmotorsportler bestmöglich gefördert werden. Dies kann durch direkte persönliche Hilfestellung, durch Informationsbereitstellung und –Beschaffung, durch regen Informations- und Erfahrungsaustausch, durch Ehrung der besten Nachwuchsmotosportler oder in jeder sonstiger sinnvoller Weise erfolgen.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen zwecks Abhaltung von Motorsportveranstaltungen

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

  • regelmäßige Treffen der Klubmitglieder (sogen. „Klubabende“)
  • Vorträge und Diskussionsveranstaltungen (z.B. im Rahmen der o.a. „Klubabende“)
  • gemeinsamer Besuch von Motorsportveranstaltungen
  • Erfahrungsberichte der Motorsportler des MCL 68

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Erträge von Veranstaltungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern  sich in aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder.

2a) Aktive Mitglieder: Motorsportler.

2b) Unterstützende Mitglieder: Motorsportinteressenten, welche durch ihre Mitgliedschaft die Interessen des Clubs unterstützen.

2c) Ehrenmitglieder: Mitglieder, welche durch Spenden oder ihre Tätigkeit hervorragendes für den Motorsport bzw. den MCL 68 geleistet haben.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen  Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3) Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt schriftlich auf einem Formular, welches auf der Website des MCL 68 zum Download zu Verfügung steht und in weiterer Folge dem Vorstand zur Begutachtung vorgelegt wird. Der Vereinsvorstand ist nicht berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen eine Ablehnung ist statthaft. Nach schriftlicher Bestätigung an den Aufnahmewerber gilt dieser als aufgenommen.

4) Die Ernennung zum  Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur zum Ende jedes Kalenderjahres (31.12.) erfolgen. Er muss dem Vorstand (bzw. einem Mitglieds des Vorstands) mindestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres angezeigt werden.

3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, über ein Jahr mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, oder sich unehrenhaft Verhalten, auszuschließen. Der Ausschluss aus dem Verein wird dem ausgeschlossenem Mitglied schriftlich angezeigt. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung statthaft.

4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

5) Die freiwillig austretenden oder  ausgeschlossenen Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon, Anspruch.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Angebot des Vereins zu beanspruchen. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.

2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3) Mindestens ein Viertel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe  von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen acht Wochen zu geben.

5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7) Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind jedes Jahr zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum 31.5. in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von den Zahlungen befreit.

§ 8: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Der Vorstand des Vereins

1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Dem Vorstand steht das Recht zu, noch weitere Funktionäre (Beiräte) einzusetzen.

2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4)  Der Vorstand wird vom Präsident/in, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 4 (vier) von ihnen anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 10: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und hat für die ordentliche Abwicklung der Geschäfte des Vereines zu  sorgen. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten,
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  • Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin der/die Vizepräsident/in bzw. die Stellvertreter/innen der anderen Vorstandsmitglieder.

§ 12: Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind aktive, unterstzützende Mitglieder, welche fristgerecht den Mitgliedsbeitrag abgeführt haben und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet diese eine halbe Stunde später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf  die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 13: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge ______
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  1. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  • Die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

§ 14:  Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von  3 (drei) Jahren durch eine Wahl bestellt
  2. Bei mehreren Rechnungsprüferwahlkandidaten, werden die beiden stimmstärksten durch die Wahl bestellt. Bei gleicher Abgabe gültiger Stimmen und Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten, werden diese beiden Rechnungsprüfer bestellt. Sollte ein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen inne haben und dahinter mehrere Kandidaten mit einer gleichen Anzahl von Stimmen folgen, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl für den Posten des 2. Rechnugsprüfers vorgesehen. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfern dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15: Schiedsgericht

In allen aus den Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus den fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter nennt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlägen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Stand 2018